DJK 1924 Eppstein-Flomersheim e.V.

Vereinssatzung

I. Namen und Wesen

(1) Der Verein führt den Namen:
DJK-Deutsche-Jugendkraft-Sportfreunde 1924 Eppstein-Flomersheim e. V. Er ist wiedergegründet am 20.07.1950 als Rechtsnachfolger des am 01.07.1924 gegründeten und 1934 durch die N.S.-Behörden aufgelösten Vereins.

(2) Der Verein ist Mitglied des DJK-Sportverbandes Deutsche-Jugendkraft, Bundesverband für Leistungs- und Breitensport und untersteht dessen Satzung und Ordnungen. Diese Vereinssatzung unterliegt der Genehmigung des DJK-Bundesverbandes.

  1. Der Verein führt die DJK-Zeichen.
  2. Seine Farben sind Grün – Weiß.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Eppstein (Vorort v. Frankenthal)

(3) Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Pfalz bzw. der Fachverbände und untersteht zugleich deren Satzungen und Ordnungen mit gleichen Rechten und Pflichten.

(4) Die Sportpflege des ‚Vereins richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Amateursports. Ausnahmen regeln sich nach den Bestimmungen des betreffenden Fachverbandes im Einvernehmen mit dem DJK-Bundesverband.

(5) Der Verein ist Jugendpflegeorganisation für die DJK-Sport-Jugend, ist Bildungsgemeinschaft für die jugendlichen und erwachsenen Mitglieder.

(6) Der Verein DJK Sportfreunde 1924 Eppstein-Flomersheim e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977 und zwar insbesondere durch Förderung des Volkssportes.

(7) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden erhalten sie weder Entschädigungen für den Verlust ihres Anteils am Vereinsvermögen noch Zuwendungen sonstiger Art aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
    Fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Aufwendungen, die von Amtsträgern oder Mitgliedern im Interesse des Vereins getätigt werden, können bezuschusst bzw. erstattet werden. Darüber hinaus geschieht jede Tätigkeit für den Verein ehrenamtlich und unentgeltlich.

(8) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(9) Der Verein ist rechtsfähig durch Eintragung in das Vereinsregister.

II. Ziele und Aufgaben

Der Verein will seinen Mitgliedern in den einzelnen Abteilungen und Sportarten sachgerechten Sport ermöglichen und der gesamtmenschlichen Entfaltung nach der Botschaft Christi dienen. Er vertritt das Anlegen des Sports in Kirche und Gesellschaft. Der Erreichung dieser Ziele dienen folgende Aufgaben:

(1) Der Verein fördert die Sportler im Leistungs- und Breitensport; er sorgt für die Bestellung geeigneter Übungsleiter und Übungsleiterinnen und für die notwendige Ausbildung aller Führungskräfte durch Teilnahme an Schulungskursen, bietet Bildungsgelegenheiten an und fördert die Heranbildung des Führungsnachwuchses.

(2) Er hält bildende Gemeinschaftsabende und fördert Freizeit und Geselligkeit. Er bemüht sich um die Erziehung und Bildung seiner Mitglieder zu verantwortungsbewussten Christen und Staatsbürgern, zur Achtung der Andersdenkenden und Wahrung der Würde des Einzelnen in einer freien, rechtsstaatlichen, demokratischen Lebensordnung.

(3) Er sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz und entsprechende Maßnahmen zur Unfallverhütung, sportärztliche Untersuchung und Überwachung sowie fachgerechter Erste-Hilfe-Ausbildung.

(4) Er nimmt teil an den gemeinsamen Veranstaltungen, Konferenzen und Schulungen der DJK – im Dioezesan-, Landes- und Bundesverband und ist bemüht, um Verbreitung und Auswertung des DJK-Schrifttums und anderer geeigneter Schriften.

(5) Er arbeitet mit den örtlichen Sportvereinen in guter, sportlicher Kameradschaft zusammen und ist bereit, Mitglieder für Führungsaufgaben im Sport zur Verfügung zu stellen.
Die Zusammenarbeit mit den deutschen Sportverbänden und den Sportvereinen hat zur Voraussetzung:

  • die parteipolitische Neutralität
  • die religiöse und weltanschauliche Toleranz
  • die Gleichberechtigung der DJK innerhalb des deutschen Sports.

(6) Er ist bereit, Aufgaben in Kirche und Gesellschaft mit zu tragen.

III. Mitgliedschaft

(1) Der Verein nimmt in ökumenischer Offenheit jeden als Mitglied auf , der die Ziele und Aufgaben der DJK anerkennt.

(2) Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft

  • Aktive Mitglieder, die regelmäßig Sport treiben oder aktiv in der Führung tätig sind. Die altersmäßige Gliederung der DJK-Jugend richtet sich nach den Jugendordnungen der einzelnen Fachverbände.
  • Passive Mitglieder, die bereit sind, an den Veranstaltungen der DJK teil zu nehmen und die Aufgaben des DJK-Vereins zu fördern und ihren Beitrag zu leisten.
    Ehrenmitglieder und Förderer, die sich um den Verein in besonderem Masse verdient gemacht haben. Der Verein ehrt selbst verdiente Mitglieder oder beantragt Ehrungen für sie nach den Ehrenordnungen des DJK-Bunde- und Dioezesanverbandes sowie der Sportverbände.

(3) Die aktiven und passiven Mitglieder über 16 Jahre haben Stimmrecht und Wahlrecht.

(4) Aufnahme, Austritt, Ausschluss

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand. Die Anmeldung zur Aufnahme in den DJK-Verein erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vereinsvorstand. Für das Aufnahmeverfahren ist die vom Verein beschlossene Ordnung verbindlich. Bei minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormund) erforderlich.

Die Mitgliedschaft endet - außer durch Tod - durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er wird zum Ende des Halbjahres und nach Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber dem Verein wirksam.

Über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss hat zu erfolgen, wenn das Mitglied offenkundig und fortgesetzt gegen die satzungsgemäß geforderten Mitgliedsverpflichtungen verstößt. Dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der schriftlich nieder zu legen, mit Gründen zu versehen und vom Vorsitzenden sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Der Beschluss ist dem Betroffenen Mitglied durch Einschreibebrief zu zustellen. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung an einen Rechtsausschuss des Vereins oder an den Vorstand des DJK-Dioezesanverbandes zulässig.

(5) Pflichten der Mitglieder:

  1. Am Sport- und Gemeinschafsleben der DJK aktiv teilzunehmen und die Satzung und die Ordnungen des DJK-Vereins zu erfüllen.
  2. Im Sport eine faire und kameradschaftliche Haltung zu zeigen und die Pflichten gegenüber den Fachverbänden zu erfüllen.
  3. Die festgesetzten Beiträge (wie Vereins- und Verbandbeiträge) zu entrichten.
  4. Wenn sie pädagogische und leitende Aufgaben übernehmen, sich in besonderer Weise auf die Satzung der DJK und die Grundsätze ihrer Sportpflege zu verpflichten.
IV. Organe

Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

(1) Der Vorstand arbeitet:

Als geschäftsführende Vorstand – bestehend aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
Als Gesamtvorstand – bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem Geschäftsführer, dem Kassenwart, dem geistlichen Beirat, dem Sportwart, dem Jugendleiter, der Vertreterin der Frauensportgemeinschaft und den Abteilungsleitern für die einzelnen Sportarten.

Die Mitgliederversammlung kann weitere, mit besonderen Aufgaben beauftragte Vereinsmitglieder in den Vorstand wählen.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden tätig.

(3) Der geschäftsführende Vorstand leitet den Verein. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

Pflichten der DJK-Vereine als Mitglieder des Bundesverbandes sind:

  1. Die Vereinssatzung bei Satzungsänderung des Bundesverbandes entsprechend anzugleichen;
  2. An den gemeinsamen Veranstaltungen und Tagungen in Bundes-, Landes- und Dioezesanverband teilzunehmen;
  3. Die Beschlüsse der Organe des Bundesverbandes zu erfüllen;
  4. Die festgesetzten Verbandsbeiträge termingemäß zu leisten;
  5. Für die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber dem Sportbund Pfalz und den Fachverbänden zu sorgen.

(4) Aufgabe der Vorstandsmitglieder:

Alle Vorstandsmitglieder sind mit verpflichtet und mitverantwortlich für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der DJK.

Die Aufgaben im Einzelnen sind:

Der Vorsitzende ist für die Führung des Vereins verantwortlich. Er beruft und leitet die Sitzungen und Versammlungen.

Der Geistliche Beirat erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand, mit dem er sich um die religiöse Bildung und um die allgemeinen erzieherischen Aufgaben im Verein bemüht. Zu seinen besonderen aufgaben gehört der seelsorgerische Dienst an den Vereinsmitgliedern. Besteht ein Gesamtvorstand, so ist der Geistliche Beirat Mitglied.

Der stellvertretende Vorsitzende unterstützt den Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Zu Rechtsgeschäften mit einem Geldbetrag von mehr als 10.000,00DM/5.100,00Euro sowie zur Aufnahme von Darlehen und auch zu Grundstücksgeschäften (Erwerb, Veräußerung, Belastung) ist vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

Der Geschäftsführer führt die laufenden Vereinsgeschäfte im Auftrage des Vorstandes, er führt den Schriftwechsel des Vereins, fertigt die Protokolle und Einladungen, führt die Mitgliederliste und das Vereinsarchiv, schreibt die Vereinschronik.

Der Kassenwart verwaltet die Kasse und stellt den Jahresabschluss und den Haushaltsplan auf. Er sorgt für pünktlichen Eingang der Vereinsbeiträge. Der Kassenwart kann Ausgaben nur im Rahmen des von der Jahreshauptversammlung bzw. der Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltsplanes vornehmen und diese wiederum nur auf Anweisung bzw. durch Anerkennung der Rechnungen und Forderungen durch den 1. Vorsitzenden.

Allen Ausgaben muss ein entsprechender Vorstandsbeschluss voraus gehen. Abweichungen bzw. Verschiebungen innerhalb des Haushaltsplanes können nur aufgrund eines Vorstandsbeschlusses vorgenommen werden.

Die Kasse wird von den Kassenprüfern unter Vorlage aller Bücher und Belege mindestens zweimal jährlich geprüft und der Mitgliederversammlung bzw. dem Vorstand Bericht erstattet. Der Vorstand kann jederzeit die Kasse durch einen hauptberuflichen Bücherrevisor prüfen lassen.

Der Jugendleiter oder die Jugendleiterin erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der DJK-Jugendordnung.

Der Sportwart ist verantwortlich für den gesamten Sportbetrieb des Vereins; er koordiniert ihn.

Die Abteilungsleiter/innen haben die verantwortliche Leitung ihrer Abteilung, sorgen für die Aufstellung der Mannschaften, für deren geordneten Spielbetrieb, für Mannschaftsabende, und Spielersitzungen, für die Mannschaftsbegleitung, für die die technische Ausbildung. Sie sind für die Haltung und Disziplin mitverantwortlich, sie werden bei ihren Aufgaben nach Bedarf von den Spielausschüssen, Spiel-, Mannschafts- und Riegenführern unterstützt.

Dem Sportarzt obliegt die ärztliche Betreuung aller Vereinsmitglieder durch Grunduntersuchungen und laufende periodische Überprüfung des Gesundheitszustandes mit Hilfe des Gesundheitspasses, durch Überwachung des Trainings und Wettkampfes, besonders bei den jugendlichen Mitgliedern sowie die Überwachung der Erste-Hilfe-Maßnahme.

Der Pressewart arbeitet in der Redaktion der Vereinszeitung mit, fertigt die Berichte für die Tagespresse, hält die Verbindung mit den Pressestellen in Dioezese-, Land- und DJK-Sportamt und unterstützt die Verbreitung der DJK-Verbandszeitschrift.

(5) Die Mitglieder des Vereinsvorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre gewählt. Der Geistliche Beirat wird von den kirchlichen Stellen im Einvernehmen mit dem Vorstand bestellt. Der Jugendleiter oder die Jugendleiterin werden von der DJK-Sportjugend (14 -18 Jahre) gewählt. Ihre Bestellung bedarf der Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung. Die Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen für die einzelnen Sportarten werden von ihren Abteilungen gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Der Vorstand trifft seine Beschlüsse in Vorstandsitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen werden. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Anlehnung.

V. Die Mitgliederversammlung

Der Verein hält die Mitgliederversammlung in folgenden Formen ab:

  • Mitgliederversammlung
  • Jahreshauptversammlung
  • außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Zusammensetzung

Zur Mitgliederversammlung gehören der Vereinsvorstand und die über 16-jährigen Mitglieder. Jüngere Vereinsmitglieder können der Mitgliederversammlung als Gäste beiwohnen.

(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung

Wenn die Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung alle zwei Jahre durchgeführt wird, liegt ihr folgende Tagesordnung zugrunde:

Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und der Abteilungsleiter
Entgegennahme des Kassenberichtes
Berichte der Kassenprüfer
Entlastung des Vorstandes
Wahlen zum Vorstand
Wahl der Kassenprüfer (die dem Vorstand nicht angehören dürfen)
Verabschiedung eines Haushaltsplanes und des Jahresterminplanes
Verschiedenes

Die Einladung zur Jahreshauptversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ist dem DJK-Dioezesanverband Speyer vorzulegen.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  1. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein (Satzungsänderung, Auflösung des Vereins, Aufnahme eines anderen Vereins oder Zusammenschluss mit anderen Vereinen, Eintritt in die Verbände des deutschen Sports oder Austritt).
  2. Beratung und Beschlussfassung aller Fragen, die von so großer Wichtigkeit sind, dass durch sie wesentliche Grundlagen des Vereinslebens betroffen werden.
  3. Entlastung des Vorstandes und Ersatzwahlen von Vorstandsmitgliedern.
  4. Jahresrechnung des Vereins über das abgelaufene Jahr.
  5. Festsetzung der Vereinsbeiträge
  6. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte über ein Geldbetrag von 10.000,00DM/5.100,00Euro. Aufnahme von Darlehen und Grundstücksgeschäfte.

Zu den unter a) und b) genannten Aufgaben kann auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, durch den Vorstand oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe diese beim Vorstand beantragt. Ein Beschluss der sich auf Angelegenheiten des Punktes a) bezieht, bedarf einer Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.

(3) Verfahrensbestimmungen

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Anträge auf Änderung der Satzung und zu den Angelegenheiten, bei denen zur Beschlussfassung eine ¾-Mehrheit erforderlich ist, müssen eine Woche im Voraus schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit, sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Die Wahlen zum Vereinsvorstand erfolgen in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Wahlen werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchgeführt, Abstimmung durch Handzeichen genügt, wenn diese beantragt wird und sich kein Widerspruch ergibt. Das Vorschlagsrecht für die Wahl haben:

  • die Mitgliederversammlung und
  • der Vereinsvorstand.

Die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Vorsitzenden oder dem Versammlungsleiter und dem Geschäftsführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

VI. Ausschluss und Austritt

(1) Ausschluss

Der Ausschluss eines Vereins aus dem Bundesverband und damit Aberkennung des DJK-Namens kann auf Antrag des Dioezesanvorstandes oder Bundesvorstandes nach den Bestimmungen der Rechtsordnung erfolgen, wenn der Verein seine Pflichten nicht erfüllt oder in seiner Haltung und Führung der Satzung und den Ordnungen der DJK wesentlich widerspricht. Gegen den Ausschluss kann Berufung beim Bundesverbandsausschuss eingelegt werden.

(2) Austritt

Der Austritt des Vereins aus dem DJK-Bundesverband kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Austritt“ mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Dioezesanverband vorzulegen.

Der Austrittsbeschluss (Auszug aus dem Protokoll) ist dem Dioezesan- und Bundesverband mitzuteilen. Der Austritt wird erst rechtskräftig am Ende des Kalenderjahres und wenn der Bundesverbandsvorstand den Austritt nach Erfüllung aller bestehenden Verpflichtungen bestätigt. Im Falle des Ausschlusses oder Austritts des Vereins aus dem DJK-Bundesverband fallen Vermögenswerte, die dem Verein zum Zwecke der Sportpflege vom Bundesverband, Bistum oder der Pfarrgemeinde zur Verfügung gestellt wurde, an den Geber zurück zur weiteren Verwendung für die sportpflege.

VII. Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung“ mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit gleichen Fristen einzuberufen, die dann mit 374-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Dioezesanverband vorzulegen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kath. Kirchengemeinde St.Cyriakus/Thomas Morus Eppstein-Flomersheim.

Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und zwar für die Sportpflege oder falls dies nicht möglich ist, für die Jugendarbeit zu verwenden.